Satzung

des Angelsportvereins Breddenberg – Heidbrücken

§1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen ‘‘Angelsportverein Breddenberg – Heidbrücken e.V‘‘.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. 150330 eingetragen.

§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in 26897 Breddenberg – Heidbrücken, Kreis Emsland.
Der Verein wurde am 23.04.1986 errichtet

§1 Nr. 3
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§1 Nr. 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2    Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    1. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlichen geregelten Schutzmaßnahmen;
    2. die Festsetzung und Innehaltung einheitlicher, den Sportfischerinteressen angepassten Schonzeiten und Mindestmaße;
    3. einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Fischens.
    4. Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:
      • Reinhaltung der Gewässer durch Festlegung der Verunreinigungsursache;
      • Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen in enger Zusammenarbeit mit den staatlichen und sonstigen Wassergenossenschaften;
      • Aufklärung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung weiterer Verunreinigungen;
      • Zusammenarbeit mit den staatlichen Gesundheitsbehörden zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen.

§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßigen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5
Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Nr.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Wobei jeder aktive in Besitz einer in Niedersachsen gültigen Sportfischerprüfung sein muss.

§ 3 Nr.2
Minderjährige bedürfen für die Aufnahme die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 3 Nr.3
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Nr.1
Die Mitgliedschaft endet

    1. Wird im laufenden Geschäftsjahr von einem Mitglied der Erlaubnisschein nicht eingelöst, erlischt automatisch die Mitgliedschaft.
    2. sich durch Fischereivergehen und – Übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Tat bewusst duldet;
    3. den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt;
    4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins, ausnutzt;
    5. innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
    6. gegen die Satzung oder Anordnung des Vorstandes verstößt;

Die Beendigung erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
Dieser enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seinen Pflichten zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahrs.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Vorstand eingereicht werden.

Der Vorstand kann bei leichteren Verstößen, Verwarnungen und Verweise erteilen oder das Mitglied für eine bestimmte Zeit ausschließen oder die Fischereiberechtigung entziehen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder, außer den auf Zeit ausgeschlossenen, haben kein Anrecht am Vereinsvermögen.

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Nr.1
Rechte der Mitglieder.

    1. Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der Fischerei vom Angelsportverein unterstützt und gefördert zu werden.
    2. In Mitgliederversammlungen haben alle aktiven Mitglieder über 18 Jahre das Recht, Anträge zu stellen, sich für oder gegen die gestellten Anträge auszusprechen, ihre Stimme abzugeben oder sich der Stimme zu enthalten.
    3. Vollmacht kann nicht erteilt werden.

§ 5 Nr.2
Pflichten der Mitglieder.

    1. die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, die Satzung des Vereins und die Anordnungen der Organe des Vereins genau zu beachten und zu befolgen;
    2. den Verein oder seinen Organen alle zu Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
    3. bei vorgekommenen Fischereivergehen oder Übertretungen dem Vorstand unverzüglich schriftlich oder telefonisch unter Darlegung des Falles Mitteilung zu machen;
    4. die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen, hierzu gehört auch die Teilnahme an den Versammlungen und den Arbeitseinsätzen zur Pflege der Gewässer.

§ 6    Mitgliedsbeiträge

§ 6 Nr.1
Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den vollen Jahresbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr zu leisten.

§ 6 Nr.2
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Nr.3
Die Festsetzung von Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine, sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der Abstimmung der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 7    Organe des Vereins

    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

§ 8    Der Vorstand

§ 8 Nr.1
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

    1. der Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der Schriftführer
    4. der Kassenwart
    5. der 1. Gewässerwart

§ 8 Nr.2
Der Vorsitzende wird auf der Mitgliederversammlung in einer geheimen Wahl gewählt.

§ 8 Nr.3
Der Vorsitzende schlägt der Mitgliederversammlung alle anderen Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter nach Bedarf zur offenen Wahl vor.
Falls die Mitgliederversammlung weitere Vorschläge macht, muss geheim gewählt werden.

§ 8 Nr.4
Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder über 18 Jahre.

§ 8 Nr.5
Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

§ 8 Nr.6
Für die Wahl genügt Stimmenmehrheit.

§ 8 Nr.7
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.

§ 8 Nr.8
Die Vorstandsmitglieder haben der Mitgliederversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.

§ 8 Nr.9
Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach Kräften zu beraten und zu unterstützen.

§ 9    Die Kassenführung und Kassenprüfer

§ 9 Nr.1
Die Kassenführung

    1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen.
    2. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
    3. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter angewiesen sind.
    4. Die Buchführung ist dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
    5. Die Jahresrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Mitgliederversammlung von zweitem Kassenprüfern abzuzeichnen.
    6. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 9 Nr.2
Die Kassenprüfer

    1. Die Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
    2. Es muss jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt werden. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

§ 10    Die Mitgliederversammlungen

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Jede ordnungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach dem Schluss des Geschäftsjahres statt. Zu ihr ist vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Sie hat u. a. die grundsätzliche Aufgabe

    1. die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen,
    2. den neuen Vorstand zu wählen,
    3. die beiden Kassenprüfer zu bestellen,
    4. den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.

Als schriftliche Einladung genügt die Ankündigung in der örtlichen Presse.

§ 11    Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Nr. 1
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet. Der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 11 Nr. 2
Für die Einberufung gilt § 9 Satz 2. die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlung bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß § 13 zu treffen.

§ 12    Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.

Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

§ 13    Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung und die beabsichtigte Abstimmung klar ersichtlich sein muss, vorgenommen werden.

§ 14    Auflösung des Vereins

§ 14 Nr. 1
Zur Auflösung bedarf es einer, eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung vom 23.04.1986 ist hiermit erloschen.
Die geänderte Satzung vom 01.01.1996 ist hiermit erloschen.
Die geänderte Satzung vom 03.01.2003 ist hiermit erloschen.

Der Vorstand versichert: Die geänderten Bestimmungen stimmen mit den Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit den Wortlaut der zuletzt eingereichten Satzung überein.

 

 

Breddenberg, den 05.01.2018                               Werner Jansen (1.Vorsitzender)